Begriffserklärung

 Haftpflichtgutachten:

Bezeichnet eine rechtssichere, neutrale und unabhängige Dokumentation zur Ermittlung der Schadenshöhe bei einem nicht
verschuldeten Verkehrsunfall. Dieses Gutachten beinhaltet u.a. die folgenden Informationen:

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
Reparaturkosten nach Herstellervorgaben, Reparaturdauer, Mietwagenklasse, Dauer des Nutzungsausfalls sowie Wertminderung,
Wiederbeschaffungsdauer und Restwert des Fahrzeugs. Die Kosten dafür werden von der gegnerischen Versicherung getragen.

 

Kostenvoranschlag:

Dient einer vorläufigen Einschätzung der voraussichtlichen Reparaturkosten, ohne dabei die Wertminderung und den
Nutzungsausfall des Fahrzeugs unter Betracht zu ziehen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber zunächst selbst, kann sich diese aber
i.d.R. bei einer tatsächlichen Reparatur-Abrechnung von der Kfz-Werkstatt anrechnen lassen. Vorab empfiehlt es sich Rücksprache mit der
gegnerischen Versicherung zu halten.

 

Haftpflichtschaden:

Ein Haftpflichtschaden liegt bei Ihnen vor, wenn Sie in Verbindung mit einem Verkehrsunfall der Geschädigte sind oder Ihr
Fahrzeug mutwillig beschädigt worden ist.

 

Teil-Kaskoschaden:

Im Falle eines Teil-Kaskoschadens durch Naturphänomene wie Hagel, Überschwemmung oder Sturm sowie bei Diebstahl und
einem entstehenden Brand, haben Sie den Anspruch auf Schadensersatz entsprechend Ihrer Versicherungsbedingungen. Häufig beinhaltet der
Abschluss einer Teil-Kaskoversicherung Ihres Fahrzeugs eine Selbstbeteiligung. Genauere Informationen enthalten die AKBs der
Versicherungsunterlagen.

 

Voll-Kaskoschaden:

Als Unfallverursacher können Sie die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherungspolice bei Ihrer Kfz-Versicherung im vollen Umfang geltend machen. Genauere Informationen enthalten die AKBs der
Versicherungsunterlagen.

 

Anspruchsberechtigter:

Der Anspruchsberechtigte eines Fahrzeugs ist der Fahrzeugeigentümer, nicht jedoch der im Fahrzeugschein eingetragene
Halter oder Versicherungsnehmer. Als Nachweis gilt der Kaufvertrag und der Fahrzeugbrief. Bei finanzierten Fahrzeugen ist die Darlehen gebende
Bank Sicherungseigentümer und somit anspruchsberechtigt. Bei geleasten Fahrzeugen ist der Leasinggeber der Eigentümer und somit
anspruchsberechtigt. Um im Schadensfall die Instandsetzung im eigenen Namen geltend machen zu können und um im Streitfall eine
Aktivlegitimation vorlegen zu können, muss eine Freigabe beim jeweiligen Fahrzeug-Eigentümer eingeholt werden.

 

Reparaturkosten (RK) :

Die Reparaturkosten stellen eine Einschätzung der gesamten Instandsetzungskosten dar. Sie beinhalten die Kosten für
benötigte Ersatzteile, Arbeitslöhne bzw. dem Reparaturaufwand (RA), Lackierkosten und Nebenkosten für eine fachgerechte Instandsetzung.

 

Merkantile Wertminderung (WM):

Das verunfallte Fahrzeug gilt selbst nach einer fachgerechten Instandsetzung als „Unfallfahrzeug“ und weist
beim Verkauf i.d.R. einen geringeren Wert auf, als ein unfallfreies Fahrzeug. Die Wertminderung gilt als finanzieller Ausgleich.

 

Technische Wertminderung (TWM):

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn bei einer fachgerechten Instandsetzung der Ursprungszustand
des Fahrzeugs nicht wiederhergestellt werden kann oder wenn auf Grund des geringen Fahrzeugwertes der Austausch von Fahrzeugteilen nicht
gerechtfertigt wäre.

 

Wiederbeschaffungswert (WBW):

Bezeichnet den Wert, der für ein in der Ausstattung und Zustand gleichartiges Fahrzeug, auf dem regionalem
Markt, aufgewendet werden müsste.

 

Wiederherstellungsaufwand (WHA):

Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung

 

Wiederbeschaffungsaufwand (WBA):

Wiederbeschaffungswert minus Restwert

 

Restwert (RW):

Bezeichnet den Wert, den das verunfallte Fahrzeug im nicht repariertem Zustand aufweist. Die Ermittlung erfolgt mittels einer
Restwertbörse und stellt eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Ermittlung dar.

 

Wirtschaftlicher Totalschaden:

Wiederherstellungsaufwand ist größer als Wiederbeschaffungsaufwand

 

Technischer Totalschaden:

Liegt vor, wenn das Fahrzeug durch eine fachgerechte Reparatur technisch nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt
werden kann bzw. diese Reparatur wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre.

 

Neu für Alt (NfA):

Bei unfallbedingten Reparaturen werden oftmals Neuteile gegen Altteile oder bereits leicht beschädigte Teile ersetzt. Die NfA ist
der Vorteilsausgleich (Eigenleistung) den ein Geschädigter entrichten muss, um die dadurch entstandene Wertsteigerung auszugleichen.

 

Mietwagenklasse:

Bei einem unverschuldeten Fahrzeugschaden besteht, für die Dauer der Reparatur, das Recht auf einen Mietwagen. Die Kosten
dafür trägt die gegnerische Versicherung. Die Mietwagenklasse richtet sich nach der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs. Bei älteren
Fahrzeugen kann die Mietwagenklasse um ein bis zwei Klassen herabgesetzt werden.

 

Nutzungsausfallentschädigung:

Alternativ zum Mietfahrzeug kann eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch genommen werden. Diese
richtet sich wie bei der Mietwagenklasse, nach der Klasse des verunfallten Fahrzeugs. Der Anspruch auf den Nutzungsausfall gilt erst nach der
Fahrzeugreparatur. Die fachgerechte Reparatur lässt sich durch eine Reparaturbestätigung des KFZ-Sachverständigen oder durch die
Reparaturrechnung der Werkstatt belegen.

 

Vorhaltekosten:

Alternativ zum Mietfahrzeug kann ein Gewerbetreibender Vorhaltekosten berechnen, sofern ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung
steht. Dient ein Firmenfahrzeug zur unmittelbaren Gewinnermittlung, können auch durch den Nutzungsausfall entgangene Gewinne sowie Kosten
des nicht einsatzfähigen Fahrzeugs, geltend gemacht werden.

 

Reparaturdauer:

Bezeichnet die voraussichtliche Reparaturdauer einer sach- und fachgerechten Instandsetzung, ohne die Einberechnung von
unvorhergesehenen Verzögerungen. Die Reparaturdauer dient als Grundlage für die Bestimmung des Nutzungsausfalls und der Vorhaltekosten.

 

Wiederbeschaffungsdauer:

Bezeichnet die voraussichtliche Dauer für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs am regionalen Markt. Die
Wiederbeschaffungsdauer hat erst Relevanz, wenn das verunfallte Fahrzeug veräußert werden soll oder ein Totalschaden vorliegt.

 

Notreparatur:

Dem Geschädigten obliegt eine Schadenminderungspflicht, die die Dauer der Ausfallzeit des Fahrzeugs durch eine Notreparatur
reduziert. Notreparaturen werden durchgeführt, wenn Ersatzteile oder Ersatzfahrzeuge außergewöhnlich schwer zu beschaffenden sind bzw. die
Wiederherstellung der Verkehrssicherheit außergewöhnlich viel Zeit in Anspruch nehmen würde.

 

Altschaden:

Ein Altschaden ist ein nicht reparierter Fahrzeugschaden.

 

Vorschaden:

Ein Vorschaden ist ein reparierter Altschaden. Dabei zu unterscheiden ist von einer fachgerechten und einer ordnungsgemäßen Reparatur
eines Fahrzeugschadens.

 

Mehrwertsteuer:

Die MwSt. wird nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 2 BGB) — also bei der Vorlage einer
Reparaturrechnung. Die MwSt. für Dienstleistungen eines Gutachters oder Rechtsanwaltes, wird für Nichtselbständige bei einem Haftpflichtschaden
von der Kfz-Versicherung beglichen. Selbständige Personen übernehmen die MwSt.-Zahlung, können diese jedoch bei Ihrem Finanzamt wieder
einfordern.

 

Steuersatz:

Fahrzeuge bis zum Alter von 2 Jahren und Firmenfahrzeuge, werden üblicherweise mit dem Regelsteuersatz bemessen (19% MwSt.);
Gebrauchtfahrzeuge bis zum Alter von 5 Jahren, werden üblicherweise differenzbesteuert (2–2,4% MwSt.); ältere Fahrzeuge gelten als steuerneutral
(0% MwSt.), da sie nur auf dem Privatmarkt erhältlich sind.

 

Werkstattwahl:

Für eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs, muss eine Markenwerkstatt oder ein qualifizierter Referenzbetrieb ausgewählt
werden.

 

Reparaturbestätigung:

Die Reparaturbestätigung dient als Nachweis einer sach- und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs und schützt den
Geschädigten außerdem vor Schwierigkeiten in Verbindung mit künftigen Unfällen, insbesondere dann, wenn die selbe Schadensstelle erneut
betroffen wäre.